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§ 90 GewO 1859

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.6.1885

§

§ 90

Conventional-Geldstrafen.

Die Conventional-Geldstrafen, welchen die Hilfsarbeiter bei Uebertretungen der Arbeitsordnung unterworfen wurden, sowie deren Verwendung, sind in ein Verzeichnis einzutragen, dessen Einsichtnahme der Behörde und den Hilfsarbeitern offen steht, und dessen Vorlage an die Gewerbsbehörde zu erfolgen hat, wenn sich ein Hilfsarbeiter durch die Einhebung oder Verwendung der Conventional-Geldstrafe für beschwert erachtet.

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