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§ 88 GewO 1859

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1925

§

§ 88

Arbeiterverzeichnisse.

In jeder Gewerbsunternehmung ist über alle Hilfsarbeiter ein Verzeichnis in Buchform mit Angabe des Vor- und Zunamens, des Alters, der Heimatsgemeinde, der Gemeinde, welche die Ausweiskarte ausgestellt hat, des Eintrittes in die Gewerbsunternehmung, des Namens des Gewerbsinhabers, bei dem der Hilfsarbeiter zuletzt in Arbeit stand, der Verwendungsart im Gewerbe, der Krankencasse, welcher der Hilfsarbeiter angehört, und des Austrittes aus der Gewerbsunternehmung, zu führen und den behördlichen Organen auf jedesmaliges Verlangen vorzuweisen.

Die polizeilichen Meldungsvorschriften bleiben durch dieses Gesetz unberührt.

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