Kostenersatz
§ 12.
Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger jährlicher Kostenersatz gegenüber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft in folgender Höhe:
- 1. im Jahr 2024: 7 642 Euro
- 2. im Jahr 2025: 7 871 Euro
- 3. im Jahr 2026: 8 107 Euro
- 4. im Jahr 2027: 8 350 Euro
- 5. im Jahr 2028: 8 601 Euro.
- Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2023
Gesetzesnummer
20002841
Dokumentnummer
NOR40256675
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)