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§ 21 ZivMediatG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Mitteilungspflicht

§ 21

Der Mediator hat dem Bundesminister für Justiz unverzüglich jede Änderung von Umständen, die seine Eintragung in die Liste der Mediatoren betreffen, mitzuteilen. Die Eintragung ist entsprechend zu ändern.