Fortbildung
§ 20.
Der Mediator hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Gesetzesnummer
20002753
Dokumentnummer
NOR40223004
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