§ 3.
(1) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
(2) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 aus der Herstellung anorganischer Cadmiumverbindungen ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Cadmium durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung gemäß Anhang A mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tageseinsatzkapazität für Cadmium (ausgedrückt in Tonnen pro Tag).
(3) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 aus der Herstellung anorganischer Quecksilberverbindungen ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Quecksilber durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung gemäß Anhang A mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tageseinsatzkapazität für Quecksilber (ausgedrückt in Tonnen Quecksilber pro Tag).
(4) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 aus der Herstellung borhaltiger Persauerstoffverbindungen ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Bor durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung gemäß Anhang B mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für borhaltige Persauerstoffverbindungen (ausgedrückt in Tonnen Natriumperborat-Tetrahydrat pro Tag).
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2017
Gesetzesnummer
20002745
Dokumentnummer
NOR40041361
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