§ 1.
(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die inAnhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die inAnhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 6 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die inAnhang C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(4) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
- 1. Herstellen von anorganischen Säuren, Basen oder Salzen mit chemischen oder physikalisch-chemischen Verfahren;
- 2. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1;
- 3. Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe.
(5) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
- 1. Herstellen von anorganischen Persauerstoffverbindungen (Peroxosäuren und Persalze) mit chemischen oder physikalisch-chemischen Verfahren;
- 2. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1;
- 3. Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe.
(6) Abs. 3 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
- 1. Herstellen von Carbiden mit elektrothermischen Verfahren;
- 2. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1;
- 3. Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe.
(7) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die Einleitung von
- 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996);
- 2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);
- 3. Abwasser aus der Herstellung einer anorganischen Chemikalie der Abs. 4 bis 6, wenn die Emissionsbegrenzungen für diesen Herstellungsvorgang im Geltungsbereich einer sonstigen Verordnung nach § 4 Abs. 3 AAEV festgelegt sind;
- 4. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 4 bis 6.
(8) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten der Abs. 4 bis 6 anfallen. Werden in einem Betrieb mehrere Tätigkeiten gemäß Abs. 4 bis 6 ausgeführt und die Abwässer gemeinsam abgeleitet, so sind die Abwässer aus den Tätigkeiten der Abs. 4 bis 6 als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
(9) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 bis 3 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 bis 3 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 bis 6 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
- 1. Verminderung des Frischwasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
- a) weitestgehenden Ersatz nasser Kühlverfahren durch Trockenkühlverfahren,
- b) Anwendung des Kreislaufkühlverfahrens bei unerlässlichem Einsatz nasser Kühlverfahren,
- c) Einsatz schwach belasteter oder gereinigter Prozesswässer in den Kreislaufkühlsystemen,
- d) Einsatz Wasser sparender Reinigungsverfahren (zB Gegenstromwäsche bei der Produktreinigung); Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwach belasteter wässriger Kondensate oder Wasch- und Spülwässer, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
- e) Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung sowie zur Reinigung von Abluft; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;
- 2. Erfassung und Ableitung von Niederschlagswasser, Kühlwasser und Abwasser in getrennten Kanalsystemen; vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung des Niederschlagswassers jener Oberflächen einer Anlage gemäß Abs. 4 bis 6, auf denen keine oder nur geringe Rohstoff- oder Produktverunreinigungen anfallen;
- 3. bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben (zB Katalysatoren, Extraktions- oder Destillationshilfsmittel, Waschflüssigkeiten);
- 4. Einsatz von Herstellungsverfahren und Katalysatoren mit optimierter Prozessausbeute, welche das Entstehen von Stoffgemischen verhindern, die nachfolgende abwasserintensive Trennoperationen erfordern;
- 5. Auftrennung des Abwassers in stark und schwachbelastete Teilströme mit gesonderter Erfassung und Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder wässriger Rückstände;
- 6. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 30a Abs. 3 Z 7 WRG 1959 aufweisen und bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind;
- 7. Einsatz von automationsunterstützten Maßnahmen zur reaktionstechnischen Überwachung der ablaufenden Herstellungsprozesse zwecks Optimierung der Stoffausbeuten, Minimierung des Anfalles an unerwünschten Nebenprodukten oder Reststoffen sowie zur frühzeitigen Erkennung und Behebung von Betriebsstörungen;
- 8. Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich;
- 9. Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch – chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung, Strippung, Adsorption/Absorption, Extraktion, Oxidation/Reduktion, Membrantechnik) für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern;
- 10. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Produktion oder Verarbeitung sowie aus der Abwasserreinigung oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002).
Schlagworte
Arbeitsstoff, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Waschwasser, Rohstoffverunreinigung, Extraktionshilfsmittel, Direkteinleiter
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024
Gesetzesnummer
20002745
Dokumentnummer
NOR40265789
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