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§ 5 AEV Fahrzeugtechnik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2019

§ 5.

(1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1, die

  1. 1. bei Einleitung in ein Fließgewässer erstmalig nach dem 1. Jänner 1994,
  2. 2. bei Einleitung in eine öffentliche Kanalisation erstmalig nach dem 1. Juli 1995

(2) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1, die den Überwachungsanforderungen des § 4 Abs. 4 Z 2 und 3 des BGBl. Nr. 872/1993 entspricht, erfüllt die Anforderungen nach § 4 Abs. 4 Z 2 bis 4.

(3) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Tankstellen und Fahrzeugreparatur- und -waschbetrieben, BGBl. Nr. 872/1993, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

(4) § 1 Abs. 1 Z 1, § 1 Abs. 5 Z 8, § 2, § 4 Abs. 7, Anhang A Pkt. 2.2, Anhang A Pkt. 22, Anhang A Fußnote b), h), l) und m) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang B außer Kraft.

Schlagworte

Fahrzeugreparaturbetrieb, Fahrzeugwaschbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

20002740

Dokumentnummer

NOR40214766

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