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Anhang A AEV Fahrzeugtechnik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2019

Anhang A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

 

 

I)

II)

 

 

Anforderungen

Anforderungen an

 

 

an

Einleitungen in

 

 

Einleitungen

eine öffentliche

 

 

in ein

Kanalisation

 

 

Fließgewässer

 

 

 

 

 

A 1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

2.

Toxizität

 

 

2.1

Bakterientoxizität GL

4

a)

2.2

Fischeitoxizität GF,Ei

2

a)

 

b)

 

 

3.

Absetzbare Stoffe

0,5 ml/l

10 ml/l

 

c)

 

d)

4.

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

A 2 Anorganische Parameter

5.

Blei

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Pb

 

 

 

e)

 

 

6.

Cadmium

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Cd

 

 

 

f), g)

 

 

7.

Chrom – Gesamt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

 

e)

 

 

8.

Chrom-VI

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

 

f), g)

 

 

9.

Eisen

2,0 mg/l

durch Par. Nr. 3

 

ber. als Fe Stoffe begrenzt

 

 

 

e)

 

 

10.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cu

 

 

 

e)

 

 

11.

Nickel

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Ni

 

 

 

e)

 

 

12.

Quecksilber

0,01 mg/l

0,01 mg/l

 

ber. als Hg

 

 

 

f), g)

 

 

13.

Zink

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Zn

 

 

 

e)

 

 

14.

Nitrit

1,0 mg/l

10 mg/l

 

ber. als N

 

 

 

e)

 

 

15.

Phosphor – Gesamt

1,0 mg/l

 

ber. als P

 

 

16.

Sulfat

-

h)

 

ber. als SO4

 

 

A 3 Organische Parameter

17.

Gesamter org. geb.

35 mg/l

 

Kohlenstoff TOC

 

 

 

ber. als C

 

 

18.

Chemischer

100 mg/l

 

Sauerstoffbedarf CSB

 

 

 

ber. als O2

 

 

19.

Biochemischer

25 mg/l

 

Sauerstoffbedarf BSB5

 

 

 

ber. als O2

 

 

20.

Adsorbierbare org.

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

geb. Halogene AOX

 

 

 

ber. als Cl

 

 

 

i), j)

 

 

21.

Schwerflüchtige lipo-

20 mg/l

50 mg/l

 

phile Stoffe

 

 

 

k)

 

 

22.

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/l

10 mg/l

 

 

 

 

 

l)

 

 

23.

Ausblasbare org.

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

geb. Halogene POX

 

 

 

ber. als Cl

 

 

 

m)

 

 

24.

Summe der anion.

1,0 mg/l

n)

 

und nichtion. Tenside

 

 

    

  1. a) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (siehe AAEV Anhang A)
  2. b) Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Einleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  3. c) Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.
  4. d) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es nicht zu Ablagerungen auf Grund der Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören.
  5. e) Die Emissionsbegrenzung ist bei Abwasser aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 7 und 8 vorzuschreiben.
  6. f) Die Emissionsbegrenzung ist bei einer Einleitung aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 7 und 8 an fahrbaren Maschinen und Geräten oder an Luftfahrzeugen vorzuschreiben.
  7. g) Die Emissionsbegrenzung ist im Teilstrom aus der Anwendung oder dem Anfall des Stoffes vor Vermischung mit sonstigem (Ab)Wasser einzuhalten.
  8. h) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
  9. i) Bei einer Einleitung aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 1, 4 oder 6 ist die Vorschreibung der Emissionsbegrenzung nicht erforderlich.
  10. j) Deckt ein Betrieb oder eine Anlage gemäß § 1 Abs. 2 seinen Wasserbedarf aus einem Wasserversorgungssystem, in welchem aus Gründen der Entkeimung halogenhaltige oder halogenabspaltende Desinfektionsmittel eingesetzt werden, so kann der Emissionsbegrenzung ein der AOX-Belastung des bezogenen Frischwassers entsprechender AOX-Konzentrationswert hinzugezählt werden.
  11. k) Die Vorschreibung ist bei einer Einleitung aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 erforderlich.
  12. l) Die Festlegung für den Parameter Kohlenwasserstoff-Index erübrigt eine Festlegung für den Parameter BTX.
  13. m) Die Emissionsbegrenzung ist bei einer Einleitung aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 vorzuschreiben, wenn leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) eingesetzt werden; sie ist am Teilstrom aus der Anwendung dieser Stoffe vor Vermischung mit sonstigem (Ab)Wasser einzuhalten. Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan, 1-1-1-Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen und eines sonst eingesetzten LHKW`s (ber. als Cl) bestimmt werden, sofern der Behörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Einleitung bekannt gegeben wird, welche dieser LHKW eingesetzt werden. Die Bestimmung der LHKW Einzelsubstanzen erfolgt gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A Abschnitt II der MVW.
  14. n) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Störungen des Betriebes der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage (zB durch Bildung von Schaum- oder Schwimmschlammdecken, Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge) verursachen.

Schlagworte

Kanalisationsanlage, Abwasser, Schaumdecke

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

20002740

Dokumentnummer

NOR40214767

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