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§ 3 AEV Fahrzeugtechnik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2004

§ 3.

Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Stundenfrachten der Inhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Inhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der im Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Stunden(ab)wassermenge (in Kubikmeter pro Stunde) mit der Emissionsbegrenzung.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

20002740

Dokumentnummer

NOR40041315

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