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§ 4 AEV Deponie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2019

§ 4.

(1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

(4) Probenahme und Analyse für einen Parameter des Anhangs A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

(5) Für eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 gilt bezüglich Eigen- und Fremdüberwachung § 7 AAEV.

Schlagworte

Obergrenze, Eigenüberwachung

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

20002736

Dokumentnummer

NOR40214799

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