§ 4.
(1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
(4) Probenahme und Analyse für einen Parameter des Anhangs A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
(5) Für eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 gilt bezüglich Eigen- und Fremdüberwachung § 7 AAEV.
Schlagworte
Obergrenze, Eigenüberwachung
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019
Gesetzesnummer
20002736
Dokumentnummer
NOR40214799
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