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§ 1 AEV Deponie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.2023

§ 1.

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist:

  1. 1. Abfall: Bewegliche Sache gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102.
  2. 2. Gemischter Siedlungsabfall: Abfall aus privaten Haushalten und anderer Abfall, der auf Grund seiner Beschaffenheit oder Zusammensetzung dem Abfall aus privaten Haushalten ähnlich ist, ausgenommen die im Anhang der Entscheidung 94/3/EG der Kommission unter Position 20 01 genannten Fraktionen, die getrennt am Entstehungsort gesammelt werden, und andere Fraktionen, die unter den Positionen 20 02 des Anhanges der Entscheidung 94/3/EG genannt sind.
  3. 3. Deponie: Anlage, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet wird einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlage, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt wird. Nicht als Deponie gilt eine Anlage
  1. a) in der Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können oder
  2. b) zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet oder
  3. c) zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet.
  1. 4. (Deponie‑)Sickerwasser: An der Deponiebasis oder an sonstigen Begrenzungsflächen des Deponiekörpers an die Atmosphäre austretende Flüssigkeit, welche insbesondere durch
  1. a) in den Deponiekörper eingedrungenes Niederschlagswasser oder
  2. b) die Eigenfeuchte der Abfälle oder
  3. c) bei chemischen oder biochemischen Reaktionen im Deponiekörper entstandenes Wasser

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Sickerwasser aus nachstehend genannten Deponien in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die inAnhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben:

  1. 1. Deponien für gemischten Siedlungsabfall (unbehandelt oder behandelt);
  2. 2. Deponien für biochemisch stabilisierten Klärschlamm aus der Abwasserreinigung;
  3. 3. Deponien für Kompost;
  4. 4. Deponien für sonstige in Z 1 bis 3 nicht genannte Abfälle, deren Anteil an organisch gebundenem Kohlenstoff (TOC) mehr als fünf Masseprozent beträgt (§ 5 Z 7 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996);
  5. 5. Deponien für Gemische von Abfällen der Z 1 bis 4.

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Sickerwasser aus einer Deponie, die in Abs. 2 nicht genannt ist, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die Emissionsbegrenzungen gemäß § 4 Abs. 1 AAEV vorzuschreiben; für die Parameter Toxizität, Ammoniak und Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) gelten die Emissionsbegrenzungen gemäß Anhang A.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Einleitung von

  1. 1. häuslichem Abwasser aus dem Deponiebetrieb dienenden Gebäuden oder Einrichtungen (§ 4 Abs. 2 Z 1.1 oder 1.2 AAEV);
  2. 2. Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV);
  3. 3. Abwasser aus Tankstellen, Fahrzeugreparatur- und -waschbetrieben (§ 4 Abs. 2 Z 9 AAEV);
  4. 4. Abwasser aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung (§ 4 Abs. 2 Z 12.2 AAEV);
  5. 5. Grund- und Oberflächenwasser aus der Sicherung oder Sanierung von Altlasten (§ 1 Abs. 2 AAEV);
  6. 6. Sickerwasser aus Abfällen(§ 77 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020, BGBl. II Nr. 339/2020).

(5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Für die Sickerwassererfassung und – reinigung bei Ablagerung von verschiedenartigen Abfällen auf gesonderten Flächen an einem Deponiestandort gilt Folgendes:

  1. 1. Werden an einem Deponiestandort Abfälle gemäß Abs. 2 und Abfälle gemäß Abs. 3 auf gesonderten Flächen abgelagert und die Sickerwässer aus diesen gesonderten Ablagerungen gemeinsam abgeleitet und gereinigt, so sind auf diese Mischung von Sickerwässern die Festlegungen des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV anzuwenden.
  2. 2. Werden an einem Deponiestandort auf gesonderten Flächen Abfälle abgelagert, die verschiedenen Deponietypen gemäß § 4 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, zuzuordnen sind, so gelten für die gemeinsame Ableitung und Reinigung der Sickerwässer aus den verschiedenen Deponietypen gleichfalls die Festlegungen des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV.

(6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 2 oder 3 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A oder des § 4 Abs. 1 AAEV erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 2 oder 3 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A oder des § 4 Abs. 1 AAEV nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Deponien gemäß Abs. 2 oder 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

  1. 1. Errichtung und Betrieb einer Deponie nach den insbesondere in den §§ 4 bis 11 und 15 bis 26 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Grundsätzen;
  2. 2. Vorbehandlung der abzulagernden Abfälle mit physikalischen, physikalisch-chemischen, chemischen, biologischen oder thermischen Verfahren zur Minimierung der Sickerwasser- und Deponiegasemissionen;
  3. 3. Einsatz von Speichereinrichtungen zur Abminderung von Sickerwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;
  4. 4. Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Sickerwasserreinigungsverfahren (zB Sedimentation, Neutralisation, Filtration, Oxidation/Reduktion, Fällung/Flockung, Membrantechnik, Strippung, Adsorption, Biologie mit Nitrifikation und Entfernung der Stickstoffverbindungen) oder deren Kombinationen;
  5. 5. vom Sickerwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Sickerwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102).

Schlagworte

BGBl. I Nr. 102/2002, Deponiewasser, Fahrzeugreparaturbetrieb, Fahrzeugwaschbetrieb, Grundwasser, Sickerwasserreinigung, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Sickerwasseremission, Sickerwassermengenspitze

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2023

Gesetzesnummer

20002736

Dokumentnummer

NOR40252013

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