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§ 9 Brunnen- und Grundbau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2003

Fachkunde

§ 9

(1) Die Prüfung im Gegenstand "Fachkunde" hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werk- und Hilfsstoffe, Bodenbeschaffenheit,
  2. 2. Werkzeuge und grundbautechnische Geräte,
  3. 3. Arbeitsverfahren im Brunnen- und Grundbau.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist in diesem Gegenstand nach 80 Minuten zu beenden.

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