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§ 10 Brunnen- und Grundbau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2003

Fachzeichnen

§ 10

(1) § 10.Die Prüfung im Gegenstand "Fachzeichnen" hat die Anfertigung einer Werkzeichnung wie Ausbauplan und Verlegeplan, Lageplan uä. nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 105 Minuten zu beenden.

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