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§ 13 Brunnen- und Grundbau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2003

Übergangsbestimmungen

§ 13

(1) § 13.Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Brunnenmacher, Verordnung BGBl. Nr. 74/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 578/1982 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Brunnenmacher, Verordnung BGBl. Nr. 70/1977, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf 30. Juni 2003 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 1. Juli 2003 im Lehrberuf Brunnenmacher ausgebildet wurden, können gemäß der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschrift bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit ausgebildet werden und können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Brunnenmacher entsprechend den Ausbildungsvorschriften gemäß Abs. 1 zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Brunnen- und Grundbau voll anzurechnen.

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