Lehrkräfte
§ 6
(1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat nach Anhörung des medizinisch-wissenschaftlichen Leiters Personen, die den theoretischen Unterricht im Rahmen der jeweiligen Ausbildung durchführen, als Lehrkräfte zu bestellen.
(2) Als Lehrkräfte für das betreffende Unterrichtsfach gemäß den Anlagen 1 bis 8 sind zu bestellen:
- 1. Heilmasseure, die zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt sind,
- 2. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
- 3. Fachärzte eines einschlägigen Sonderfaches, sowie, mit entsprechendem Qualifikationsnachweis, ein Arzt für Allgemeinmedizin oder ein approbierter Arzt,
- 4. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
- 5. Psychologen und Psychotherapeuten,
- 6. Personen, die ein Studium der Pädagogik, der Pharmazie, der Rechtswissenschaften oder der Soziologie in Österreich oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat erfolgreich abgeschlossen oder eine solche ausländische Ausbildung in Österreich nostrifiziert haben, sowie
- 7. sonstige fachkompetente Personen, die über eine fachspezifische Ausbildung und praktische Erfahrung für das betreffende Unterrichtsfach verfügen.
(3) Lehrkräfte haben die für das betreffende Unterrichtsfach oder Sachgebiet erforderlichen speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen und pädagogisch geeignet zu sein.
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