vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 47 MMHm-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2003

Abschlussprüfungskommission

§ 47

(1) Der Abschlussprüfungskommission gehören folgende Personen an:

  1. 1. ein vom Landeshauptmann entsandter fachkundiger Arzt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
  2. 2. der fachspezifische und organisatorische Leiter des Aufschulungsmoduls oder dessen Stellvertreter,
  3. 3. der medizinisch-wissenschaftliche Leiter des Aufschulungsmoduls oder dessen Stellvertreter sowie
  4. 4. zwei Lehrkräfte des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur.

(2) Ohne Stimmrecht sind folgende Personen zu den Abschlussprüfungen zu laden:

  1. 1. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer und
  2. 2. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber.

(3) Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 4 hat der fachspezifische und organisatorische Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.

(4) Die Abschlussprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß § 48 Abs. 3 geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)