Abschlussprüfungskommission
§ 47
(1) Der Abschlussprüfungskommission gehören folgende Personen an:
- 1. ein vom Landeshauptmann entsandter fachkundiger Arzt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
- 2. der fachspezifische und organisatorische Leiter des Aufschulungsmoduls oder dessen Stellvertreter,
- 3. der medizinisch-wissenschaftliche Leiter des Aufschulungsmoduls oder dessen Stellvertreter sowie
- 4. zwei Lehrkräfte des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur.
(2) Ohne Stimmrecht sind folgende Personen zu den Abschlussprüfungen zu laden:
- 1. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer und
- 2. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber.
(3) Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 4 hat der fachspezifische und organisatorische Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.
(4) Die Abschlussprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß § 48 Abs. 3 geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.
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