Wiederholen einer Ergänzungsprüfung oder eines Praktikums und Abbruch der Ergänzungsausbildung
§ 21
(1) Jede Ergänzungsprüfung, die mit der Note „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
(2) Jedes Praktikum, das mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.
- 1. die zweite Wiederholungsprüfung in einem Unterrichtsfach mit der Note „nicht bestanden“ oder
- 2. ein wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden“
beurteilt wird, scheidet der Nostrifikant automatisch aus der Ergänzungsausbildung aus. In diesem Fall ist die Ergänzungsausbildung ohne Erfolg absolviert. Eine Wiederholung oder ein Neubeginn der Ergänzungsausbildung ist nicht zulässig. Im Falle einer Aufnahme zu einer Ausbildung im Sinne dieser Verordnung ist eine Anrechnung der im Ausland absolvierten Ausbildung nicht zulässig.
(4) Wird eine Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten aus einem anderen als den in Abs. 3 genannten Gründen abgebrochen und wird der Nostrifikant in der Folge neuerlich zur Ergänzungsausbildung zugelassen, sind alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit oder ohne Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen.
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