Mitteilung an das Gremium
§ 7
(1) Der Vorsitzende einer Kostkommission hat dem Gremium gemäß § 3 über einen Koster Mitteilung zu machen, wenn
- 1. er wegen eines Vorsatzdeliktes zu einer Freiheitsstrafe oder einer nach dem Weingesetz 1999 gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist,
- 2. er – trotz allfälliger Nachschulung – nachweislich anhaltende Fehlleistungen erbringt,
- 3. er bei Verkostungen wiederholt unentschuldigt ferngeblieben ist oder
- 4. er sonstigen Pflichten gemäß dieser Verordnung nicht nachkommt.
(2) Die Koster sind verpflichtet, den Vorsitzenden von einer Verurteilung gemäß Abs. 1 Z 1 unverzüglich in Kenntnis zusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017
Gesetzesnummer
20002718
Dokumentnummer
NOR40040991
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