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§ 4 Kostverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.2004

Sitzungen des Gremiums

§ 4

(1) Die Einladung zu Sitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit, der Tagesordnung und der eingeladenen Personen unter Beifügung allfälliger Sachunterlagen.

(2) Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden unter Bedachtnahme auf allfällige von anderen Mitgliedern vorgeschlagene Tagesordnungspunkte festgelegt.

(3) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(4) Das Gremium ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder gefasst.

(5) Über den Verlauf jeder Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse zu enthalten hat. Bei Erstellung des Protokolls ist darauf Bedacht zu nehmen, dass auch die Auffassung der in der Minderheit gebliebenen Mitglieder zum Ausdruck kommt. Das Protokoll hat auch jene Ausführungen zu enthalten, deren Protokollierung von einem Mitglied ausdrücklich verlangt wurde. Jedem Mitglied ist eine Ausfertigung des Protokolls samt allfälliger Beilagen zeitgerecht vor der nächsten Sitzung zu übersenden. Über die Genehmigung des Protokolls und allfällige Berichtigungen ist bei der nächsten Sitzung Beschluss zu fassen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20002718

Dokumentnummer

NOR40040988

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