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§ 8 OrientKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.2003

Schlussbestimmung

§ 8

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut. Die Zuständigkeit anderer Bundesminister zur Vollziehung der im § 3 genannten Vorschriften bleibt unberührt.

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