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§ 7 Schweinepest-Verordnung 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2003

§ 7.

Jene Schlachtbetriebe, die in der Schutz- oder Überwachungszone gelegen sind oder die vom Landeshauptmann für die Übernahme von Schweinen aus einer dieser Zonen bestimmt wurden, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde laufend zu überwachen, insbesondere auch hinsichtlich der Reinigung und Desinfektion der Transportmittel und Ausrüstungsgegenstände, die mit Schlachttieren in Berührung kommen oder gekommen sind. Die Desinfektion hat mit den vom Bundesminister gemäß § 3 Abs. 3 festgelegten Desinfektionsmitteln unmittelbar nach der Entladung an Ort und Stelle zu erfolgen. Die durchgeführte Desinfektion der Transportmittel und Ausrüstungsgegenstände ist durch den Fleischuntersuchungstierarzt oder Amtstierarzt zu bestätigen.

Schlagworte

Schutzzone

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20002631

Dokumentnummer

NOR40040134

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