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§ 5 Schweinepest-Verordnung 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2003

§ 5.

(1) In der Schutzzone gelten folgende Bestimmungen:

  1. 1. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat schnellstmöglich alle Schweinehaltungsbetriebe zu erheben sowie alle in der Zone gelegenen Betriebe innerhalb der ersten sieben Tage nach der Einrichtung der Zone durch einen Amtstierarzt besichtigen zu lassen. Hierbei ist eine klinische Untersuchung der Schweine sowie eine Überprüfung des Registers und der Kennzeichnung der Schweine gemäß der Tierkennzeichnungsverordnung 1997 vorzunehmen.
  2. 2. Die Beförderung von Schweinen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr innerhalb der Zone ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr von Schweinen durch die Schutzzone über das Straßennetz oder auf dem Schienenweg, sofern das Fahrzeug nicht hält und keine Tiere entladen oder zugeladen oder umgeladen werden. Für Schlachtschweine, die von außerhalb der Schutzzone kommen und zur sofortigen Schlachtung in einen innerhalb dieser Zone gelegenen Schlachtbetrieb verbracht werden, kann von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen eine Ausnahme gewährt werden.
  3. 3. Lastkraftwagen und sonstige Fahrzeuge, die in der Schutzzone zur Beförderung von Nutztieren oder Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, benutzt wurden, dürfen die in der Schutzzone gelegenen Betriebe (einschließlich Schlachtbetriebe) und die Schutzzone selbst nur nach Reinigung und Desinfektion sowie behördlicher Kontrolle und nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde verlassen.
  4. 4. Andere Nutztierarten als Schweine dürfen nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus oder zu einem Betrieb verbracht werden.
  5. 5. Alle Fälle von verendeten oder erkrankten Schweinen eines Betriebes innerhalb der Schutzzone sind von den in § 17 Abs. 1 TSG genannten Personen der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden; die Behörde hat sodann die erforderlichen Untersuchungen auf das Vorliegen der Klassischen Schweinepest gemäß Diagnosehandbuch zu veranlassen.
  6. 6. Es ist verboten, Schweine aus Betrieben innerhalb der Schutzzone binnen 30 Tagen nach der gemäß § 3 Abs. 3 durchzuführenden Grobreinigung und Vordesinfektion zu schlachten.
  7. 7. Es ist verboten, Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen aus der Schutzzone zu verbringen.
  8. 8. Jede Person, die Schweinehaltungsbetriebe betritt oder verlässt, muss zur Eindämmung der Gefahr einer Weiterverbreitung des KSP-Virus angemessene Hygienemaßnahmen einhalten. Diese sind von der Bezirksverwaltungsbehörde festzulegen.
  9. 9. Die Verbringung von Schweinen aus in der Schutzzone gelegenen Betrieben ist in den ersten 30 Tagen nach der Grobreinigung und Vordesinfektion des Seuchenbetriebes verboten. Danach kann nach Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus einem in der Schutzzone gelegenen Betrieb auf direktem Weg, – vorbehaltlich der Bedingungen der Z 10 bis 12 –, der direkte Transport in verplombten Fahrzeugen
  1. a) zu einem vom Landeshauptmann bestimmten Schlachtbetrieb, vorzugsweise in der Schutz- oder Überwachungszone, zur unverzüglichen Schlachtung,
  2. b) zu einem Betrieb oder an einen geeigneten Ort, an dem die Schweine unverzüglich getötet und ihre Körper unter amtlicher Aufsicht unschädlich beseitigt werden,
  3. c) in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen an andere Orte in der Schutzzone

    erfolgen.

  1. 10. Der Amtstierarzt hat bei allen in den Betrieben gemäß Z 9 befindlichen Schweinen eine klinische Untersuchung einschließlich der Messung der Körpertemperatur bei mindestens 25% von diesen sowie die Überprüfung des Bestandsregisters und der Kennzeichnung gemäß der Tierkennzeichnungsverordnung 1997 durchzuführen. Nach der Schlachtung oder Tötung dieser Schweine ist gemäß dem Diagnosehandbuch eine ausreichende Anzahl von Proben zu nehmen und auf das Vorhandensein des KSP-Virus zu untersuchen.
  2. 11. Werden die Schweine zu einem Schlachtbetrieb gebracht, so muss die für den Schlachtbetrieb zuständige Bezirksverwaltungsbehörde von der Absicht, die Schweine zu dem betreffenden Schlachtbetrieb zu verbringen, unterrichtet werden. Diese Bezirksverwaltungsbehörde hat der für die Versendung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Ankunft der Schweine zu bestätigen. Bei deren Ankunft im Schlachtbetrieb müssen die Schweine von anderen Schweinen getrennt gehalten und geschlachtet werden.
  3. 12. Frisches Fleisch von Schweinen gemäß Z 9 lit. a muss entweder verarbeitet oder gemäß § 27a Abs. 6 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, in der jeweils geltenden Fassung, gekennzeichnet und anschließend gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung behandelt werden. Diese Behandlung muss in einem vom Landeshauptmann benannten Betrieb erfolgen. Die Fleischsendung ist vor der Abfahrt an diesen Betrieb zu verplomben; die Sendung muss während des gesamten Transportes verplombt bleiben.
  4. 13. Werden die Verbote gemäß Z 1 bis 12 länger als 30 Tage aufrecht erhalten, so darf die Bezirksverwaltungsbehörde auf begründeten Antrag von Betriebsinhabern schon nach Ablauf der ersten 30 Tage-Frist Genehmigungen nach Z 9 erteilen.

(2) Die Maßnahmen in der Schutzzone sind so lange aufrecht zu erhalten, bis

  1. 1. alle Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion der Seuchenbetriebe durchgeführt wurden;
  2. 2. die Schweine in allen Betrieben gemäß dem Diagnosehandbuch klinischen Untersuchungen und Laboruntersuchungen auf das KSP-Virus mit negativem Ergebnis unterzogen worden sind.

(3) Die Untersuchungen gemäß Abs. 2 Z 2 sind frühestens 30 Tage nach der Grobreinigung und der Vordesinfektion der Seuchenbetriebe vorzunehmen.

Schlagworte

Schutzzone

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20002631

Dokumentnummer

NOR40040132

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