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§ 5 MunLG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.3.2003

Voraussetzungen für die Errichtung

§ 5.

(1) Bestehen im voraussichtlichen engeren Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen, die ihrer Art und ihrem Zweck nach dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, so darf das Munitionslager nur errichtet werden, wenn diese Baulichkeiten oder Anlagen

  1. 1. dem unbeschränkten Verfügungsrecht des Bundes unterliegen und
  2. 2. dem genannten Verwendungszweck entzogen wurden.

(2) Bestehen im voraussichtlichen engeren Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen, die ihrer Art und ihrem Zweck nach nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, so darf das Munitionslager nur errichtet werden, wenn diese Baulichkeiten oder Anlagen dem unbeschränkten Verfügungsrecht des Bundes unterliegen. Dies gilt nicht für derartige Straßen, land- und forstwirtschaftliche Bringungsanlagen, Kanal-, Wasserleitungs-, Gasleitungs-, Erdölleitungs-, Soleleitungs-, Fernmeldeanlagen und elektrische Anlagen, sofern

  1. 1. durch deren Lage eine Gefährdung von Menschen oder Sachen oder der Umwelt entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit ausgeschlossen ist oder
  2. 2. eine solche Gefährdung beseitigt werden kann durch die Anordnung
  1. a) von Sicherheitsvorkehrungen, und zwar Geländeveränderungen oder bauliche Vorkehrungen oder
  2. b) einer Umlegung der Baulichkeiten oder Anlagen.

(3) Bestehen im voraussichtlichen weiteren Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen, so darf das Munitionslager nur errichtet werden, wenn

  1. 1. durch deren Lage eine Gefährdung von Menschen oder Sachen oder der Umwelt entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit ausgeschlossen ist oder
  2. 2. eine solche Gefährdung durch die Anordnung von Maßnahmen nach Abs. 2 Z 2 beseitigt werden kann.

(4) Befindet sich im voraussichtlichen engeren Gefährdungsbereich Kulturgut nach Art. 1 der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, BGBl. Nr. 58/1964, so ist die Errichtung des Munitionslagers nicht zulässig. Befindet sich ein solches Kulturgut im voraussichtlichen weiteren Gefährdungsbereich, so darf das Munitionslager nur errichtet werden, wenn durch die Lage dieses Gutes eine Gefährdung von Menschen oder Sachen oder der Umwelt entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit ausgeschlossen ist.

Schlagworte

Kanalanlage, Wasserleitungsanlage, Gasleitungsanlage, Erdölleitungsanlage, Soleleitungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

20002606

Dokumentnummer

NOR40039950

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