vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 MunLG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.3.2003

4. Abschnitt

Entschädigung Anspruch und Höhe

§ 11.

(1) Wer einen vermögensrechtlichen Nachteil erleidet auf Grund

  1. 1. der Beschränkungen im Gefährdungsbereich nach § 9 im Zeitpunkt der Erlassung einer Verordnung nach § 6 über den Gefährdungsbereich oder
  2. 2. eines Bescheides nach § 8 betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr,
  1. hat Anspruch auf angemessene Entschädigung.

(2) Für die Ermittlung der Entschädigung ist maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung oder der Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 1. Der Wert der besonderen Vorliebe hat dabei außer Betracht zu bleiben.

(3) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten.

Schlagworte

Sachlage

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

20002606

Dokumentnummer

NOR40039956

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte