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Artikel 1 ADR – Typengenehmigung von Fahrzeugen gemäß ECE-Regelung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2003

Artikel 1

1. Abweichend von den Bestimmungen der Unterabschnitte 1.6.5.4 und 9.1.1.3 und der Unterabschnitte 9.1.2.1 und 9.1.2.2, darf die zuständige Behörde des Staates, der diese multilaterale Vereinbarung unterzeichnet hat, für ein vollständiges Fahrzeug oder ein vervollständigtes Fahrzeug, welches zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 1. Juli 2003 erstmalig zugelassen oder einer technischen Untersuchung unterzogen und vor dem 31. Dezember 2002 typengenehmigt wurde, eine Zulassungsbescheinigung gemäß ECE-Regelung Nr. 105 in der Fassung der Änderung 01 oder nach den entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 98/91 /EC erteilen.

2. Diese Zulassungsbescheinigung ist während ihrer Gültigkeitsdauer von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien, die diese multilaterale Vereinbarung unterzeichnet haben, anzuerkennen.

3. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen den ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, und zwar so lange, wie die Zulassungsbescheinigung für die in Betrieb stehenden Fahrzeuge gilt. Wird sie vorher von einem Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall nur noch für Beförderungen zwischen den ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2019

Gesetzesnummer

20002599

Dokumentnummer

NOR40039710

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