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§ 3 Herstellung von Arzneimitteln u. Giften, Großhandel mit Arzneimitteln u. Giften - Zugangsvoraussetzungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.2003

§ 3

(1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Großhandel mit Giften als erfüllt anzusehen:

  1. 1. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Ausbildung nach § 2 oder 2. Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden

    höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt,

  1. 3. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung für den Großhandel mit Giften oder
  2. 4. Zeugnisse, durch die die Absolvierung folgender Tätigkeiten nachgewiesen wird:
  1. a) ununterbrochene fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder in leitender Stellung oder
  2. b) ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder in leitender Stellung, wenn der Einbringer zusätzlich den für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem EU-Staat oder einem EWR-Mitgliedstaat erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt, oder
  3. c) ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder in leitender Stellung, nachdem der Einbringer eine staatlich anerkannte oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig angesehene Ausbildung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit absolviert hat, oder
  4. d) ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn der Einbringer zusätzlich den für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem EU-Staat oder einem EWR-Mitgliedstaat erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt, oder
  5. e) ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, nachdem der Einbringer eine staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit absolviert hat.

(2) Die im Abs. 1 Z 4a geregelte Tätigkeit darf vom Zeitpunkt der Anmeldung des Gewerbes an gerechnet nicht vor mehr als zwei Jahren beendet worden sein.

(3) Eine Tätigkeit in leitender Stellung in einem Unternehmen übt aus, wer in einem Industriebetrieb oder Handelsunternehmen des entsprechenden Berufszweigs tätig war:

  1. 1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung,
  2. 2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht,
  3. 3. in leitender Stellung beauftragt mit Handel und mit der Verteilung von Giftstoffen und für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verantwortlich oder in leitender Stellung für die Verwendung der genannten Stoffe verantwortlich.

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