§ 2.
Die fachliche Qualifikation zum Großhandel mit Arzneimitteln ist durch Zeugnisse über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Herstellung von oder des Großhandels mit Arzneimitteln einschließlich mindestens einem Jahr in einer Stellung mit einschlägiger Dispositionsbefugnis und die erfolgreich abgelegte Prüfung für den Großhandel mit Arzneimitteln als erfüllt anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
20002556
Dokumentnummer
NOR40039409
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
