vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Herstellung von Arzneimitteln und Giften und des Großhandels mit Arzneimitteln und Giften

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.2003

§ 2.

Die fachliche Qualifikation zum Großhandel mit Arzneimitteln ist durch Zeugnisse über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Herstellung von oder des Großhandels mit Arzneimitteln einschließlich mindestens einem Jahr in einer Stellung mit einschlägiger Dispositionsbefugnis und die erfolgreich abgelegte Prüfung für den Großhandel mit Arzneimitteln als erfüllt anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

20002556

Dokumentnummer

NOR40039409

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)