§ 2
§ 2. Die fachliche Eignung von Personen, die von zur Ausübung des Gewerbes der Kontaktlinsenoptik Berechtigten für das Anpassen von Kontaktlinsen verwendet werden, ist durch die im § 1 Abs. 1 Z 1 oder 2 angeführten Zeugnisse nachzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)