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§ 2 Kontaktlinsenoptik-VO - Zugangsvoraussetzungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.2003

§ 2

§ 2. Die fachliche Eignung von Personen, die von zur Ausübung des Gewerbes der Kontaktlinsenoptik Berechtigten für das Anpassen von Kontaktlinsen verwendet werden, ist durch die im § 1 Abs. 1 Z 1 oder 2 angeführten Zeugnisse nachzuweisen.

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