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Artikel 1 Hilfeleistung an Hinterbliebene

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.2.2003

Artikel 1

Gemäß § 860 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches verpflichte ich den Bund im Sinne des § 16 Abs. 1 AZHG, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 AZHG, Hinterbliebenen nach entsendeten Personen eine besondere Hilfeleistung zu erbringen. Diese Verpflichtung ist auf Hinterbliebene von entsandten Personen anzuwenden, deren Entsendung nach dem 30. Juni 2002 erfolgte oder nach diesem Zeitpunkt verlängert wurde.

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