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Artikel 1 Fahne und Wappen der Flämischen Gemeinschaft und Emblem der Behörden Flanderns

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2003

Artikel 1

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die Fahne und das Wappen der Flämischen Gemeinschaft und das Emblem der Behörden Flanderns Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

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