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§ 3 Sicherheitsgewerbe-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2003

Übergangsbestimmungen

§ 3

(1) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessions-(Befähigungs‑)Prüfung, die gemäß der bis zum In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. Nr. 10/1995 geltenden Vorschriften oder die durch Ablegung der im § 2 der genannten Verordnung festgelegten Prüfung erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Ausbildung gemäß § 1 dieser Verordnung.

(2) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Bewachungsgewerbe, die gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 507/1977 erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Ausbildung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 dieser Verordnung.

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