§ 2
(1) Die fachliche Qualifikation zu den Tätigkeiten des Bewachungsgewerbes (§ 94 Z 62 GewO 1994) wird durch folgende Belege nachgewiesen:
- 1. a) Zeugnisse
- aa) über den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder deren Sonderformen und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder
- bb) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen oder einer Handelsschule und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder
- cc) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer allgemein bildenden höheren Schule oder einer berufsbildenden mittleren Schule und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder
- dd) Zeugnisse über eine mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) und
- b) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
- 2. Zeugnisse
- a) über den erfolgreichen Abschluss einer der im Folgenden angeführten Studienrichtungen oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges:
Rechtswissenschaften, Soziologie, Sozialwirtschaft, Sozial- und Wirtschaftsstatistik, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, angewandte Betriebswirtschaft, internationale Betriebswirtschaft, internationale Wirtschaftswissenschaften, Handelswissenschaften, Wirtschaftspädagogik, Wirtschaftsingenieur-Bauwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau und
- b) über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2).
(2) Die im Abs. 1 vorgeschriebene fachliche Tätigkeit muss insbesondere die Ausarbeitung von Sicherungsplänen für Objekte, die Erstellung von Diensteinteilungen für Personal, die Einführung von Arbeitnehmern in wahrzunehmende Aufgaben und dienstleistungsbezogene Praxis auf den Gebieten der Buchhaltung, der Lohnverrechnung und der Kalkulation umfassen und kann aus einer solchen fachlichen Tätigkeit im Bewachungsgewerbe, im öffentlichen Sicherheitsdienst, in der Justizwache, in der Zollwache oder im Bundesheer bestehen.
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