Übergangsbestimmung
§ 2
§ 2. Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Inkassoinstitute, BGBl. Nr. 490/1993, gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ausbildung gemäß § 1 dieser Verordnung.
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