Anlage 2
Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Fußpfleger
- 1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
- 2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:
Mindestanzahl
Gegenstand der Lehrstunden
Anatomie, Histologie, Somatologie, Dermatologie ........ 50
Fußdeformationen und ihre Folgeerscheinungen,
Nageldeformationen und diverse Nagelveränderungen,
Veränderungen der Gefäße, Kräuterlehre, Badezusätze
und Pflegemittel, Hilfsmittel und Druckschutzverbände,
Physik, Apparate- und Instrumentenkunde ................ 20
Erste Hilfe und Unfallverhütung, Arbeitshygiene ........ 10
- 3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 80 Stunden zu betragen.
Schlagworte
Apparatkunde
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Gesetzesnummer
20002440
Dokumentnummer
NOR40038637
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
