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Anlage 2 Fußpflege-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2003

Anlage 2

Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Fußpfleger

  1. 1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
  2. 2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Mindestanzahl

Gegenstand der Lehrstunden

Anatomie, Histologie, Somatologie, Dermatologie ........ 50

Fußdeformationen und ihre Folgeerscheinungen,

Nageldeformationen und diverse Nagelveränderungen,

Veränderungen der Gefäße, Kräuterlehre, Badezusätze

und Pflegemittel, Hilfsmittel und Druckschutzverbände,

Physik, Apparate- und Instrumentenkunde ................ 20

Erste Hilfe und Unfallverhütung, Arbeitshygiene ........ 10

  1. 3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 80 Stunden zu betragen.

Schlagworte

Apparatkunde

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

20002440

Dokumentnummer

NOR40038637

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