§ 4.
Zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik eingeschränkt auf die Errichtung von Alarmanlagen entfällt bei den Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Notwendigkeit der Absolvierung des in Anlage 1 festgelegten Lehrgangs über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften, bei den Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 bis 9 die Notwendigkeit fachlicher Tätigkeiten, ausgenommen solche betreffend die Errichtung von Alarmanlagen. Zusätzlich kann die fachliche Qualifikation für die solcherart eingeschränkte Gewerbeausübung auch durch folgende Belege erbracht werden:
- 1. Zeugnisse über
- a) den erbrachten Befähigungsnachweis für das Handwerk der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik oder für das Handwerk der Mechatroniker für Büro und EDV-Systemtechnik oder für das Handwerk der Kommunikationselektronik oder für das Handwerk der Schlosser und
- b) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen oder
- 2. Zeugnisse über
- a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem der folgenden Lehrberufe: Elektroinstallateur, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom, Nachrichtenelektroniker, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Kommunikationstechniker – Audio- und Videoelektronik, Kommunikationstechniker – Nachrichtenelektronik, Radio- und Fernsehmechaniker, Fernmeldebaumonteur, Starkstrommonteur, Schlosser und
- b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und
- c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und
- d) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen.
Schlagworte
Maschinentechnik, Elektromaschinenbauer, Audioelektronik,
Radiomechaniker
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023
Gesetzesnummer
20002433
Dokumentnummer
NOR40102601
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