Anlage 2
Lehrgang über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen
- 1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren qualitätsgesicherten und zertifizierten berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
- 2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestanzahl der Lehrstunden zu erstrecken.
Gegenstand | Mindestanzahl der Lehrstunden |
Einbruchmeldetechnik Einbruch- und Überfallmeldeanlagen; Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Einbruch- und Überfallmeldeanlagen; Stand der Technik für Alarmanlagen; Erstellung von Installationsattest | 28 |
Brandmeldetechnik Erstellung von Brandschutzplänen für den Feuerwehreinsatz (vorbeugender Brandschutz); Planung, Einbau, Betrieb, Instandhaltung und Überprüfung von Rauchwarnmeldern; Planung, Einbau, Betrieb, Instandhaltung und Überprüfung von Brandmeldeanlagen (Anforderungen von Brandmeldern, Wärmemeldern, Flammenmeldern, Rauchmeldern) | 28 |
Videoüberwachung Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von CCTV-Überwachungsanlagen für Sicherungsanwendungen, die aus Kameras, Monitoren, Bildaufzeichnungsgeräten, Übertragungs-, Schalt-, Steuer- und Hilfseinrichtungen bestehen | 28 |
Zutrittskontrolle Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Alarmanlagen – Zutrittskontrollanlagen (Klassen: Privat/Standard, Gewerbestandard-Nieder oder Gewerbestandard-Hoch, Werteschutz und Hochsicherheit) | 28 |
Alarmübertragung in den Bereichen Einbruchmeldetechnik, Brandmeldetechnik, Videoüberwachung und Zutrittskontrolle; Festlegung von Anforderungen an Leistungsmerkmale, Zuverlässigkeit und Sicherheitsmerkmale von Alarmübertragungsanlagen; Übertragung aller Arten von Alarmen (Brand, Einbruch, Zutrittskontrolle, Personenhilferuf und (Alarm-) Meldungen, Störungsmeldungen und Zustandsmeldungen) | 4 |
Grundlagen der Funkübertragung in den Bereichen Einbruchmeldetechnik, Brandmeldetechnik, Videoüberwachung und Zutrittskontrolle | 4 |
- 3. Die Gesamtanzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 120 zu betragen.
- 4. Das Lehrgangszeugnis hat eine Bestätigung zu enthalten, dass der Besuch des Lehrganges auf Grund einer Leistungsbeurteilung als erfolgreich bewertet wurde.
Schlagworte
Begriffskunde
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023
Gesetzesnummer
20002433
Dokumentnummer
NOR40253003
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