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§ 1 Elektrotechnikzugangs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2008

Zugangsvoraussetzungen

§ 1.

(1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des unbeschränkten Gewerbes der Elektrotechnik (§ 94 Z 16 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. 1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
  2. 2. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Elektrotechnik oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
  2. b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und
  3. c) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen und
  4. d) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
  1. 3. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Elektrotechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
  2. b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und
  3. c) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen und
  4. d) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
  1. 4. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Besuch der Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik, sofern Unterricht im Bereich Hochspannungstechnik im Rahmen eines alternativen Pflichtgegenstandes im Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten erteilt wurde, und
  2. b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und
  3. c) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen und
  4. d) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
  1. 5. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
  2. 6. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nach Abs. 3, die mindestens dreijährig war, nachgewiesen wird, oder
  3. 7. Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nach Abs. 3, die mindestens zweijährig war, nachgewiesen wird, oder
  4. 8. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
  5. 9. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nach Abs. 3, die mindestens dreijährig war, nachgewiesen wird.

(2) Die im Abs. 1 Z 5 und 8 geregelten Tätigkeiten dürfen, vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

(3) Ausbildungen nach Abs. 1 Z 6, 7 und 9 sind:

  1. 1. der erfolgreiche Abschluss der Studienrichtung Elektrotechnik oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder
  2. 2. der erfolgreiche Besuch einer im § 1 Z 3 lit. a genannten berufsbildenden höheren Schule oder
  3. 3. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der elektrischen Energietechnik liegt, oder
  4. 4. der erfolgreiche Besuch einer nicht in Z 2 angeführten Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der elektrischen Energietechnik liegt.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2023

Gesetzesnummer

20002433

Dokumentnummer

NOR40102599

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