Anlage 4
PROTOKOLL
ZU ARTIKEL 67 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN
SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wird:
EINZIGER ARTIKEL
Ab dem 1. Mai 2004 beschließt der Rat beim Erlass der Maßnahmen nach Artikel 66 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
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