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Artikel 13 Luftverkehrsabkommen (Neuseeland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2002

Artikel 13

BEISTELLUNG VON STATISTIKEN

(1) Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei liefern den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei über deren Ersuchen periodische oder sonstige berechtigterweise erforderliche statistische Unterlagen.

(2) Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Bestimmung des von dem bzw. den Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner Herkunft und Bestimmung erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

20002409

Dokumentnummer

NOR40038426

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