§ 4
Die Entscheidung, ob eine vertikale Vertriebsbindung, für die der § 1 nicht gilt, nach § 30c KartG 1988 zu untersagen ist, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
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Die Entscheidung, ob eine vertikale Vertriebsbindung, für die der § 1 nicht gilt, nach § 30c KartG 1988 zu untersagen ist, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
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