vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Freistellung von vertikalen Vertriebsbindungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2002

§ 1

(1) Für vertikale Vertriebsbindungen, auf die Art. 81 EG-Vertrag nicht anzuwenden ist, liegt kein Untersagungsgrund nach § 30c KartG 1988 vor, wenn sie sinngemäß den Freistellungsvoraussetzungen nach den unter Z 1 und 2 genannten Verordnungen nach Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung geltenden Fassung entsprechen:

  1. 1. Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, ABl. Nr. L 336 vom 29. Dezember 1999, S 21.
  2. 2. Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor, ABl. Nr. L 203 vom 1. August 2002, S 30.

(2) Für vertikale Vertriebsbindungen, auf die Art. 81 EG-Vertrag nicht anzuwenden ist, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits in Kraft waren und die die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Abs. 1 Z 2 nicht erfüllen, liegt bis 30. September 2003 kein Untersagungsgrund nach § 30c KartG 1988 vor, wenn sie sinngemäß den Freistellungsvoraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge, ABl. Nr. L 145 vom 29. Juni 1995, S 25 in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung geltenden Fassung entsprechen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte