§ 4.
Die mit der Verleihung der militärischen Auszeichnungen verbundenen Kosten sind vom Bund zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Gesetzesnummer
20002356
Dokumentnummer
NOR40037780
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 4.
Die mit der Verleihung der militärischen Auszeichnungen verbundenen Kosten sind vom Bund zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Gesetzesnummer
20002356
Dokumentnummer
NOR40037780
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)