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§ 2 MAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

§ 2.

Das Militär-Verdienstzeichen ist als Steckdekoration zu gestalten. Die Militär-Anerkennungsmedaille, die Tapferkeitsmedaille, die Wehrdienst-Auszeichnung, die Einsatzmedaille und die Milizmedaille bestehen jeweils aus einem Kleinod und einem Band. Im Übrigen hat der Bundesminister für Landesverteidigung die Ausstattung und die Art des Tragens der militärischen Auszeichnungen durch Verordnung näher zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20002356

Dokumentnummer

NOR40262497

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