4. Teil
Prüfung von Flüssiggasanlagen Veranlassen von Prüfungen
§ 39.
Flüssiggasanlagen müssen entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Die Prüfungen sind vom Verantwortlichen gemäß § 1 Abs. 7 zu veranlassen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2020
Gesetzesnummer
20002354
Dokumentnummer
NOR40037684
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)