Explosionsschutzzone
§ 38.
Im Freien aufgestellte Verdichter oder Pumpen müssen von einer dem § 9 entsprechenden Explosionsschutzzone mit einem mindestens 3 m betragenden Radius des Basiskreises umgeben sein.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2020
Gesetzesnummer
20002354
Dokumentnummer
NOR40037683
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