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§ 33 FGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von mehr als 0,5 bar

§ 33.

Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von mehr als 0,5 bar müssen dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen. Dies gilt auch für die zur bestimmungsgemäßen Verwendung von Rohrleitungen vorgesehene sicherheitstechnische Ausrüstung (zB Sicherheitsventile in Rohrleitungen) sowie den Schutz gegen äußere Korrosion.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2020

Gesetzesnummer

20002354

Dokumentnummer

NOR40037678

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