Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von mehr als 0,5 bar
§ 33.
Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von mehr als 0,5 bar müssen dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen. Dies gilt auch für die zur bestimmungsgemäßen Verwendung von Rohrleitungen vorgesehene sicherheitstechnische Ausrüstung (zB Sicherheitsventile in Rohrleitungen) sowie den Schutz gegen äußere Korrosion.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2020
Gesetzesnummer
20002354
Dokumentnummer
NOR40037678
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