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§ 34 FGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck bis einschließlich 0,5 bar

§ 34.

(1) Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck von mehr als 100 mbar bis einschließlich 0,5 bar müssen entsprechend ihrer Verwendung für die nachstehend angeführten Nenndrücke PN bemessen sein:

 

Nenndruck PN (bar)

Rohre, Verbindungsstücke, Formstücke und Absperrarmaturen

PN 4

sonstige Einbauten

PN 4

Schläuche

PN 30 (Berstdruck)

  

(2) Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 100 mbar müssen nach den Regeln der Technik (§ 11) bemessen sein.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020

Gesetzesnummer

20002354

Dokumentnummer

NOR40037679

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